Beschäftigungsverbot Schwangerschaft – zum Schutz des ungeborenen Lebens
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Zu den QuellangabenIn Deutschland unterliegen schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder einem besonderen Schutz. Er ist im Mutterschutzgesetz geregelt und umfasst alle Gefahren […]
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft – zum Schutz des ungeborenen Lebens
Beschäftigungsverbot Schwangerschaft – In Deutschland unterliegen schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder einem besonderen Schutz. Er ist im Mutterschutzgesetz geregelt und umfasst alle Gefahren, die vom Arbeitsplatz der Schwangeren, von gesundheitsbedrohlichen Stoffen oder außergewöhnlichen Arbeitsplatzsituationen ausgehen können. Das Beschäftigungsverbot Schwangerschaft sowie die Gefährdungsbeurteilung einer Schwangerschaft dienen der Gesunderhaltung von Mutter und Kind und dem Ausschluss aller Gefahrenlagen. Zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das allgemeine Beschäftigungsverbot Schwangerschaft
Obwohl das bestehende Mutterschutzgesetz, in welchem das BeschäftigungsverbotSchwangerschaft integriert ist, bereits vor 65 Jahren verabschiedet wurde, enthält es eine Vielzahl moderner Faktoren, die verbindlich sind und eingehalten werden müssen. Die einzelnen Verbote betreffen folgende Bereiche:
- alle gesundheitsgefährdenden Stoffe wie Gase, Dämpfe, Röntgen- oder Laserstrahlen
- sämtliche Infektionsrisiken
- extreme Arbeitsplätze, die Unfallgefahren in sich bergen
- Fließband- und Akkordarbeit
- mit wenigen Ausnahmen Sonn- und Feiertagsarbeit
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
Das persönliche Arbeitsverbot während der Schwangerschaft
Jede Schwangerschaft ist so individuell wie das Leben eines Menschen. Daher kann nur Ihr betreuender Gynäkologe Ihren Gesundheitszustand während Ihrer Schwangerschaft am besten beurteilen. Treten Komplikationen auf, wird er Sie vermutlich zu weiteren Untersuchungen in ein Krankenhaus einweisen. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Ihrer Schwangerschaftkönnen Ärzte daher auch ein komplettes Arbeitsverbot während Ihrer Schwangerschaft aussprechen. Im Falle einer Risikoschwangerschaft kann Ihr Arzt im Hinblick auf gesundheitsgefährdende Tätigkeiten ferner ein Risikoschwangerschaft Beschäftigungsverbot attestieren.
Schonzeiten vor und nach der Entbindung
6 Wochen vor der Entbindung ebenso wie acht Wochen nach der Geburt fallen Mütter unter das Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber darf Sie in diesem Zeitrahmen also auf gar keinen Fall beschäftigen. Da Ihr Arzt schon bei der Feststellung Ihrer Schwangerschaft den wahrscheinlichen Geburtstermin ermittelt, sind Ihre Ausfallzeiten jedoch planbar. Zeitliche Abweichungen sind möglich, da bei weitem nicht jedes Baby auf den errechneten Tag genau das Licht der Welt erblickt. Sobald Ihr Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot beginnt, erhalten Sie statt einer üblichen Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft Ersatzleistungen von Ihrer Krankenkasse. Das so genannte Mutterschutzgeld wird gesetzeskonform 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt.
Schwangerschaft ist keine Krankheit
Natürlich haben werdende Mütter nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Zunächst müssen sie ihren Arbeitgeber mit entsprechender Bescheinigung des Frauenarztes möglichst umgehend über ihre Schwangerschaft informieren. Tun sie dies nicht, haben sie keinerlei Anspruch auf alle Vorteile, die ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft mit sich bringt. Sie können weder Rücksichtnahme erwarten, noch von der Gesetzgebung profitieren. Die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist daher eine unabdingbare Notwendigkeit.
Und da eine Schwangerschaft eine wunderschöne Angelegenheit im Gegensatz zu einer Krankheit darstellt, müssen Frauen, die ein Baby unter dem Herzen tragen, auch schwanger arbeiten bis zu dem Tag, an dem der Mutterschutz beginnt. Allgemeine Arbeitsunfähigkeiten sind hiervon natürlich ausgenommen und nicht mit einem Beschäftigungsverbot Schwangerschaft gleichzusetzen.
Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber
In der Regel wird ein Beschäftigungsverbot Schwangerschaft nicht durch Arbeitgeber erteilt. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel. An Arbeitsplätzen, an denen beispielsweise ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, wie dies in Krankenhäusern oder Pflegeheimen der Fall ist, kann es passieren, dass der Arbeitgeber selbst ein Beschäftigungsverbot erteilt, obwohl er zu einer Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft nicht der legitimierte Ansprechpartner ist.
Er sollte vielmehr versuchen, der betroffenen Mitarbeiterin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Es ist ferner empfehlenswert, vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und das Problem mit ihr zu erörtern. Denn ein Beschäftigungsverbot durch Arbeitgeber ist im Allgemeinen mit einer Lohnfortzahlung verbunden. Zieht er jedoch die Krankenkasse zu Rate, kann er mit einem entsprechenden Beschäftigungsverbot durch das Arbeitgeber Formular unter Umständen von der Lohnfortzahlung befreit werden. Dies könnte beispielsweise in einer kleinen Autowerkstatt der Fall sein, in der kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
In der Regel wird ein Beschäftigungsverbot Schwangerschaft nicht durch Arbeitgeber erteilt. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel. An Arbeitsplätzen, an denen beispielsweise ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, wie dies in Krankenhäusern oder Pflegeheimen der Fall ist, kann es passieren, dass der Arbeitgeber selbst ein Beschäftigungsverbot erteilt, obwohl er zu einer Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft nicht der legitimierte Ansprechpartner ist. Er sollte vielmehr versuchen, der betroffenen Mitarbeiterin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.
Es ist ferner empfehlenswert, vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und das Problem mit ihr zu erörtern. Denn ein Beschäftigungsverbot durch Arbeitgeber ist im Allgemeinen mit einer Lohnfortzahlung verbunden. Zieht er jedoch die Krankenkasse zu Rate, kann er mit einem entsprechenden Beschäftigungsverbot durch das Arbeitgeber Formular unter Umständen von der Lohnfortzahlung befreit werden. Dies könnte beispielsweise in einer kleinen Autowerkstatt der Fall sein, in der kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein Beschäftigungsverbot Schwangerschaft durch Arbeitgeber kommt jedoch eher selten vor. Vorgesetzte wissen genau, dass sie hier einen sehr sensiblen Bereich betreten. Allerdings gibt es auch werdende Mütter, die unbedingt schwanger arbeitenwollen, auch wenn sie dies aus medizinischer Sicht nicht tun sollten. In solchen Fällen ist das Beschäftigungsverbot durch Arbeitgeber Formular eine sinnvolle Maßnahme zum Schutz von Mutter und Kind.
Die Kostenfrage
Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot eigentlich den Lohn? Bei einem medizinischen Beschäftigungsverbot Schwangerschaft wird die Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse übernommen, so dass Arbeitgebern keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei einem Beschäftigungsverbot Schwangerschaft durch den Arbeitgeber, das auf keiner ärztlichen Grundlage beruht, muss der Vorgesetzte die Lohnfortzahlung sicherstellen, sofern eine vorherige Abstimmung mit der Krankenkasse nicht erfolgt ist.
Bei einem Risikoschwangerschaft Beschäftigungsverbot wird die Lohnfortzahlung während der Schwangerschaft durch die Krankenkassen sichergestellt. Dies gilt ebenso beim Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot.
Die Frage „wer zahlt bei Beschäftigungsverbot?“ ist damit eindeutig geklärt, da es sich um einen Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherungen handelt.
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