Das Krankschreiben in der Schwangerschaft kann aus den verschiedensten Gründen nötig werden. Die Schwangerschaft ist für Mütter eine gleichermaßen spannende wie anspruchsvolle und kräftezehrende Zeit. Einige körperliche Beschwerden bleiben leider selten aus und Du fragst Dich möglicherweise, ab wann Du zuhause bleiben kannst. Wir klären auf über die Arbeitsunfähigkeit und gesonderte Schutzmechanismen für (werdende) Mütter.
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Inhaltsverzeichnis
Die normale Krankschreibung
Das, was die meisten unter dem „gelben Schein“ kennen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gibt es auch für Schwangere. Wenn Du also schwanger und krank bist, führt der reguläre Weg auch über den Arzt und es gelten für Dich zunächst die selben Pflichten und Rechte wie für andere Arbeitnehmer.
Die mit der Schwangerschaft auftretenden Symptome wie etwa die Schwangerschaftsübelkeit können dabei jedoch durchaus Gründe für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens eines Arztes sein, vor allem wenn sie vermehrt auftreten.
Grundsätzlich gilt hier aber das Gleiche wie sonst auch: Wenn Du Dir sicher bist, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können, solltest Du einen Arzt aufsuchen. Dieser nimmt Dir im Zweifel auch das Abwägen ab, ob dieses oder jenes Symptom, das eine Schwangerschaft mit sich bringt, in Deinem Fall zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinreicht.
Einige gesonderte Maßnahmen zum Schutz der (werdenden) Mütter regelt zudem das Mutterschutzgesetz.
Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot
In Deutschland steht die Mutter gerade in den Bereichen Arbeit, Ausbildung und Studium unter gesondertem Schutz, welcher durch das Mutterschutzgesetz geregelt ist. Obwohl es berechtigte Forderungen gibt, dass für Mütter durchaus noch mehr getan werden könnte oder sollte, bringt dies einige sinnvolle Mechanismen mit sich:
Das allgemeine Beschäftigungsverbot sieht etwa vor, dass Mütter vor und nach einer Geburt nicht arbeiten müssen. Dabei wird das vermutete oder berechnete Geburtsdatum zur Hilfe genommen. Der Zeitraum von 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt unterliegt einem Beschäftigungsverbot, welches nur durch ausdrückliche Einwilligung der Mutter aufgehoben werden kann.
Nach der Geburt gilt dieses Beschäftigungsverbot abermals für 8 Wochen, beziehungsweise 12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Der Zeitraum, der von den sechs Wochen vor der Geburt durch die Frühgeburt abgeht, wird zudem angehangen.
Die (werdende) Mutter hat während der gesamten Dauer Anspruch auf ihr volles Gehalt. Arbeitgeber dürfen nicht von der Angestellten verlangen, dennoch zu arbeiten.
Das individuelle Beschäftigungsverbot
Ärzte haben überdies die Möglichkeit, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Das Mutterschutzgesetz regelt hierzu: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“
Hier liegt also eine Einzelfallprüfung vor, bei der ein Arzt abwägen muss, ob Gefahr für die Mutter oder das Kinder durch die vorliegenden Aufgaben, das Arbeitsumfeld oder ähnliches besteht. Ist dies gegeben, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann entweder das gesamte Anstellungsverhältnis abdecken oder die (werdende) Mutter von bestimmten Tätigkeiten innerhalb dieser Anstellung entbinden. Sie darf diese dann nicht mehr ausführen und der Arbeitgeber hat dies zu respektieren.
Der Urlaubsanspruch wird von beiden Beschäftigungsverboten übrigens nicht gemindert. Achte hier darauf, ob ein Arbeitgeber versucht, durch Mutterschutz einen Urlaubsanspruch zu mindern. Das darf er nicht.
Gezahlt wird während dieser Zeit der Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem Durchschnittsgehalt der vergangenen drei Monate. So soll gewährleistet werden, dass der Frau durch ihre Schwangerschaft keine finanziellen Nachteile entstehen.
Für die Zeit nach der Entbindung besteht zudem die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Auch Elterngeld ist ein wichtiges Instrument, um als junge Familie gut leben zu können, ohne dabei das Kind zeitlich vernachlässigen zu müssen.
Besonderer Kündigungsschutz
Auch gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere. Damit soll etwa verhindert werden, dass angehenden Müttern gekündigt wird, weil sie während dieser Zeit nicht arbeiten können oder weniger Leistung erbringen.
Dieser besondere Kündigungsschutz ist ebenfalls im Mutterschutzgesetz festgehalten und gilt ab der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Nur mit sehr triftigen Gründen kann hier eine Ausnahme gemacht werden.
Solltest Du während dieser Zeit aufgrund Deiner Schwangerschaft Probleme mit Deinem Arbeitgeber bekommen oder sollte dieser versuchen, die genannten Schutzmaßnahmen zu umgehen, solltest Du gegebenenfalls juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
Krankheit und Beschwerden in der Schwangerschaft
Mütter stehen in Deutschland besonders im Zeitraum ihrer Schwangerschaft unter besonderem Schutz. Das Mutterschutzgesetz stellt hierfür einige Mechanismen zur Verfügung, die das Wohl von Mutter und Kind gewährleisten sollen und zudem verhindern sollen, dass der Mutter aufgrund ihrer Schwangerschaft irgendwelche (finanziellen) Nachteile entstehen. Auch ein gesonderter Kündigungsschutz greift über die gesamte Schwangerschaft und die Zeit danach.
Für eine reguläre Krankheit während der Schwangerschaft, etwa eine Erkältung oder ein Infekt, ist dennoch die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuständig.
Auf Deine Rechte als Mutter solltest Du zudem auch dann bestehen, wenn Kollegen oder Vorgesetzte versuchen, Dir etwas anderes einzureden. Als Mutter leistest Du enorm viel und von Menschen, die vor diesem Kraftakt keine Achtung haben, darfst Du immer guten Gewissens auf Deine Rechte bestehen.
FAQ zum Krankschreiben in der Schwangerschaft
Das ist nicht pauschal zu beantworten. Sie können aber Grund für eine Arbeitsunfähigkeit sein. Vor allem, wenn sie stetig auftreten.
Ja, für normale Krankheiten ist auch als Schwangere ein gelber Schein erforderlich. Es gibt jedoch auch ein Beschäftigungsverbot, das in einigen Fällen greift.
Das Beschäftigungsverbot für Mütter gilt laut Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor der geplanten Entbindung bis mindestens acht Wochen danach.
Ja, Schwangere können ab dem Moment der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nur mit sehr triftigen Gründen gekündigt werden und genießen besonderen Schutz.