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Kinderbetreuungskosten absetzen: 4 nützliche Tipps zur Steuerminderung

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Kinderbetreuungskosten absetzen: 4 nützliche Tipps zur Steuerminderung

Bei der Steuer Kinderbetreuungskosten absetzen zu lassen ist seit den gesetzlichen Änderungen 2012 deutlich vereinfacht. Allerdings gibt es weiterhin Beschränkungen, in welcher Höhe Sie bei der Einkommensteuer Kinderbetreuungskosten absetzen können. Weiterhin ist es nicht möglich, die vollen Kosten geltend zu machen. Wenn Sie also Kinderbetreuungskosten absetzen, ist dies nur anteilig möglich.

Hinzu kommen Fragen wie das Alter der zu betreuenden Kinder und die Art der Betreuung. Bei getrennt lebenden Paaren kommt noch die Frage des Wohnsitzes hinzu. Insofern sind viele Aspekte zu beachten, wenn Sie Kinderbetreuungskosten absetzen möchten.

Welche dies sind, erklären Ihnen die folgenden vier Tipps.

1. Sonderausgaben geltend machen

Wenn Sie in der Steuererklärung Kinderbetreuungskosten absetzen, dann werden diese als Sonderausgaben gewertet. Viele Steuerzahler übersehen beim Erstellen ihrer Steuererklärung diese Möglichkeit. Die Kosten einer Kinderbetreuung können nur dann abgesetzt werden, wenn das betroffene Kind bzw. die betroffenen Kinder noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahmen von dieser Regel sind nur dann möglich, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung oder anderen Form von schwerer Krankheit auch später noch eine Betreuung benötigt, weil es sich nicht selbst versorgen kann. Über die Notwendigkeit der Kinderbetreuung über das vierzehnte Lebensjahr hinaus kann das Finanzamt entsprechende Nachweise in Form von Attesten u. ä. verlangen.

Die Geltendmachung der Kosten für Betreuung im Rahmen der Steuererklärung unterliegt darüber hinaus einer Reihe weiterer Voraussetzungen. Neben der Begrenzung im Hinblick auf das Kindesalter gibt es nämlich außerdem einen Maximalbetrag, den Sie als Kinderbetreuungskosten absetzen können. Dieser liegt derzeit (Stand: Dezember 2018) bei 4.000 Euro im Jahr. Dieser Betrag gilt jeweils pro Kind.

Das ist wichtig

Weiterhin ist wichtig, dass Sie nicht die vollen Aufwendungen für Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen können. Von den im Laufe des Jahres angefallenen Beträgen können Sie lediglich zwei Drittel in Form von Kinderbetreuungskosten absetzen.

Außerdem müssen Sie für das Kind, dessen Betreuungskosten Sie geltend machen, Kindergeld erhalten. Fließt bei getrennt lebenden Paaren, dass Kindergeld nur einem Elternteil zu, dann kann auch nur dieses gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Steuerklärung zur Einkommensteuer Kinderbetreuungskosten absetzen.

Das Elternteil, dass kein Kindergeld erhält, erfährt dagegen keine Steuerminderung. Neben dem Kindergeldbezug spielt bei den Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung außerdem der amtlich gemeldete Wohnsitz eine zentrale Rolle. Nur wenn das Kind im selben Haushalt wie Sie lebt, können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen.

2. Belege aufbewahren

Für die Anerkennung der Beträge im Rahmen der Steuer wichtig, dass Sie Rechnungen vorlegen können. Für die Aufwendungen im Rahmen der Kinderbetreuung benötigen Sie entsprechend Belege. Bei Kindergärten, Kinderhorten und anderen Einrichtungen ähnlicher Art stellt dies in der Regel kein Problem dar, weil Sie in Regel alljährlich eine Aufstellung der im Jahresverlauf angefallenen Kosten erhalten.

Sie können aber auch Kinderbetreuungskosten absetzen, die Ihnen im Rahmen der Beauftragung von Tagesmüttern oder für ein Au-Pair entstanden sind. Neben einer vertraglichen Fixierung des Betreuungsverhältnisses gegenüber dem Kind kommt es außerdem auf die Art der Zahlung der Entlohnung an. Barzahlungen können Sie gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Steuer für das Einkommen nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen.

Gleiches gilt dann, wenn Sie für diese Beträge einen Barscheck ausgestellt haben. Sowohl die Bezahlung für die Tagesmutter als auch die Auszahlung des Taschengeldes an das Au-Pair sollte daher in Form einer Überweisung erfolgen, damit die entstandenen Kosten für die Betreuung im Rahmen der Steuererklärung als Steuerminderung anerkannt werden.

3. Betreuungskosten sind nicht gleich Betreuungskosten

Damit Sie im Rahmen der Steuererklärung Kinderbetreuungskosten absetzen können, ist außerdem wichtig, darauf zu achten, dass es sich um eine steuerlich anerkannte Form der Kinderbetreuung handelt, denn hierfür muss die Betreuung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unproblematisch ist die Anerkennung im Rahmen der Steuererklärung dann, wenn die Betreuung in einem Kindergarten, in einem Kinderhort, in einer Kindertagesstätte, in einem Kinderheim oder in einer Kinderkrippe stattfindet.

Tipp

Weiterhin ist eine Steuerminderung möglich, wenn das Kind durch eine Tagesmutter, eine Wochenmutter oder im Rahmen einer Ganztagspflegestelle betreut wird. Genauso können Sie eine Hilfe im Haushalt etwa als Au Pair beschäftigen.

Auch diese Ausgaben lassen sich bei der Steuer gegenüber dem Finanzamt als Kinderbetreuungskosten absetzen. Gleiches gilt für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin, einer Erzieherin oder einer Kinderschwester.

Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie dagegen Ausgaben, bei denen das Kind zwar auch betreut wird, der Fokus aber auf anderen Aspekten liegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Kind am Training in einem Sportverein teilnimmt oder eine Musikschule besucht. Auch die Kosten für Nachhilfeunterricht lassen sich bei der Steuer für Ihr Einkommen nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind bei der Erledigung der Hausaufgaben für die Schule zuhause betreut wird. Dann können Sie diese Aufwendungen wiederum bei der Steuer geltend machen und als Kinderbetreuungskosten absetzen. Außerdem werden alle Kosten nicht anerkannt, die mit der Verpflegung des Kindes in Zusammenhang stehen. Wird von der Kindertagesstätte ein Frühstück und Mittagessen gestellt, so können Sie diesen Anteil der Gesamtkosten nicht als Kinderbetreuung absetzen.

4. Sonderfall Angehörige

Wenn Sie Kinderbetreuungskosten absetzen, die Ihnen gegenüber Ihrer Mutter, Ihrer Schwiegermutter oder einem anderen Verwandten entstanden sind, kann es im Rahmen der Steuererklärung problematisch werden. Klare vertragliche Grundlagen und nachvollziehbare Zahlungswege sind dann besonders wichtig. Wird das Kind durch einen Verwandten betreut, geht der Staat vom Grundsatz her davon aus, dass dies in unentgeltlicher Form geschieht.

Trotzdem können Sie selbstverständlich Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn eine entgeltliche Betreuungsform vorliegt. Ausgeschlossen ist eine Steuerminderung allerdings dann, wenn die oder der Verwandte im selben Haushalt mit Ihnen und dem betreuten Kind bzw. den betreuten Kindern lebt. Bei der Beschäftigung Angehöriger im Rahmen der Kindesbetreuung sollten Sie deshalb besondere Vorsicht walten lassen.

Fazit

Die steuerliche Anerkennung von Ausgaben im Rahmen der Kindesbetreuung unterliegt einer Reihe von Einschränkungen. Dabei spielen der Wohnsitz des Kindes und der Kindergeldbezug genauso eine Rolle wie die Betreuungsform. Weiterhin können Ausgaben nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro und lediglich zu zwei Dritteln der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung anerkannt werden.

Ausgeschlossen sind alle Betreuungsformen, bei denen das Hauptaugenmerk auf der Förderung des Kindes liegt, wie dies etwa bei Musikunterricht, Training im Sportverein oder anderen Vereinsaktivitäten der Fall ist. Als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie deshalb nur solche Ausgaben, die tatsächlich der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder dienen.

Wichtig ist deshalb, dass Sie bei allen entstehenden Kosten prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, dass diese durch das Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt werden und dass Sie die entsprechenden Belege gewissenhaft sammeln, damit sie auf Verlangen vorgelegt werden können.