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Pflegegeld – Wer hat Anspruch darauf?

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Pflegegeld – Wer hat Anspruch darauf?

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, ist das für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Jeder wünscht sich, noch möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu verbringen und nicht ins Pflegeheim ziehen zu müssen. Wer daheim gepflegt wird, könnte einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Sie müssen für sich selbst oder für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen Pflegegeld beantragen. Nachfolgend erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

FAQ zum Pflegegeld

Was ist Pflegegeld?

Das ist wichtig

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die von einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse einmal monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Voraussetzung dafür ist, dass eine anerkannte Pflegebedürftigkeit besteht. Dafür müssen Sie zuvor einen Antrag auf Pflegestufe bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse stellen.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stellt bei einem Besuch fest, ob Pflegebedürftigkeit besteht. Das Pflegestufen Geld wird bei einem bestehenden Anspruch ab dem Tag der Antragstellung rückwirkend ausgezahlt. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld ist, dass der Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt wird.

Die Zahlung von Pflegegeld ist im Pflegeversicherungsgesetz unter § 37 SGB XI gesetzlich geregelt. Pflegebedürftige können damit den Aufwand für die häusliche Pflege und Betreuung bei den pflegenden Angehörigen, Freunden oder Bekannten abgelten.

Pflegegrad und Pflegestufe – was ist der Unterschied?

Möchten Sie einen Antrag auf Pflegestufe stellen, sollten Sie zuerst wissen, worin der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe besteht. Das Pflegestufen Geld, das noch bis zum 31.12.2016 galt, unterscheidet sich vom heutigen Pflegegeld, das abhängig vom Pflegegrad gezahlt wird. Nach wie vor können Sie bei einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse Pflegegeld beantragen.

Die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 wurden im Rahmen der Pflegereform 201617 durch die Pflegegrade 1 bis 5 abgelöst. Die Pflegestufen wurden komplett durch die Pflegegrade ersetzt, mit dem Ziel, auch für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz die entsprechenden Leistungen aus der Pflegekasse zu gewähren.

Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt bei einer Demenz, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung vor. Beim Bezug von Pflegegeld sollen diese Menschen mit denjenigen gleichgestellt werden, die körperlich eingeschränkt sind. Die Angehörigen von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz können Pflegegeld beantragen.

Stellen Sie einen Antrag auf Pflegestufe, handelt es sich um einen Antrag auf einen Pflegegrad. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt bei einem Besuch fest, ob die Ansprüche auf einen Pflegegrad und damit auf Pflegegeld vorliegen. Abhängig von der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung werden Punkte vergeben, anhand derer der Pflegegrad festgelegt wurde.

Die Pflegegrade sind folgendermaßen definiert:

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte, geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte, erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte, schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte, schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte, schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab dem Pflegegrad 2. Haben Sie vorher bereits Pflegestufen Geld bezogen, haben Sie darauf weiterhin Anspruch. Lag vorher schon eine Pflegestufe vor, müssen Sie nicht erneut Pflegegeld beantragen. Wird die bestehende Pflegestufe in einen Pflegegrad umgewandelt, werden Sie nicht schlechter gestellt. Für das Pflegestufen Geld gilt ein sogenannter Bestandsschutz. Hatten Sie vorher keine Pflegestufe, könnte eventuell Anspruch auf Pflegegrad 1 bestehen, der bis zur Pflegereform nicht vorgesehen war.

Die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade sieht folgendermaßen aus:

Pflegestufe 0 oder 1 – Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder 2 – Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder 3 – Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder mit Härtefall – Pflegegrad 5

Hatten Sie vor der Pflegereform noch keinen Antrag auf Pflegestufe gestellt und liegt eine eingeschränkte Alltagskompetenz vor, können Sie Pflegegeld beantragen. Lag bereits eine Pflegestufe vor und besteht eine eingeschränkte Alltagskompetenz, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Anspruch auf einen höheren Pflegegrad und damit auf mehr Pflegegeld besteht.

So können Sie Pflegegeld beantragen

Tipp

Möchten Sie Pflegegeld beantragen, können Sie einen formlosen Antrag an die Pflegekasse stellen. Diese Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert. Dazu reicht ein kurzer Brief oder ein Anruf aus. Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen gestellt werden. Ist der Pflegebedürftige dazu selbst nicht mehr in der Lage, kann er einen Angehörigen, Freund oder Bekannten dazu schriftlich bevollmächtigen.

Die Pflegekasse schickt Ihnen einen Antrag zu, den Sie ausfüllen und an die Pflegekasse senden müssen. Dabei müssen Sie entscheiden, ob Sie das Pflegegeld als Geldleistung oder die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst als Sachleistung in Anspruch nehmen möchten. Kann der Angehörige die Pflege nicht in vollem Umfang selbst vornehmen, ist eine Kombination mit der professionellen Pflege durch einen Pflegedienst möglich. In diesem Fall liegt eine Kombinationspflege vor.

Pflegegeld und Pflegesachleistung werden dann anteilig aufeinander abgestimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz der beanspruchten Sachleistungen verringert. Haben Sie sich für Pflegegeld, eine Pflegesachleistung oder eine Kombinationsleistung entschieden und wird der Antrag genehmigt, sind Sie mindestens sechs Monate lang an Ihre Entscheidung gebunden.

Pflegegeld beantragen können Sie auch, wenn zuvor noch kein Pflegegrad festgestellt wurde. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse besucht Sie nach vorheriger Terminvereinbarung und erstellt ein Gutachten. Bei diesem Besuch sollte die Pflegeperson anwesend sein.

Als Pflegeperson gilt ein Angehöriger, Freund oder Bekannter, der Sie pflegt. Anhand des Gutachtens stellt die Krankenkasse fest, ob Anspruch auf Pflegestufen Geld besteht und wie viel Pflegegeld Sie bekommen.

Das ist wichtig

Gut zu wissen: Der Gutachter des Medizinischen Dienstes gibt eine Empfehlung an die Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Pflegestufen Geld besteht. Daher ist dieser Besuch bares Geld wert. Um dabei keinen Fehler zu machen, sollten Sie sich in einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Sie erfahren dort, wie Sie sich auf den Besuch des Gutachters vorbereiten können.

Tipp: Was tun, wenn kein Pflegegrad festgestellt wird?

Haben Sie einen Antrag auf Pflegegeld gestellt und hat die Krankenkasse keinen Pflegegrad festgestellt oder wurde ein Ihrer Meinung nach zu niedriger Pflegegrad anerkannt, sollten Sie Einspruch bei der Krankenkasse einlegen. Fast jeder dritte Antrag auf Pflegestufe wird abgelehnt. Um Widerspruch einzulegen, haben Sie vier Wochen Zeit. Sie sollten möglichst schnell reagieren.

Achtung!

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, doch reicht auch hier ein formloser Brief aus. Zur Sicherheit sollten Sie den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein schicken. Liegt Ihnen das Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht vor, sollten Sie es unbedingt bei der Krankenkasse anfordern. Führen Sie bislang noch kein Pflegetagebuch, sollten Sie spätestens jetzt damit beginnen, um es bei einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorzulegen.

Erfassen Sie im Pflegetagebuch, welche Pflegetätigkeiten Sie täglich ausüben und welche Zeit Sie dafür benötigen. Besorgen Sie sich für die Begutachtung auch ärztliche Diagnosen, Atteste und Krankenhausentlassungsberichte, falls sie noch nicht vorliegen.

Wie viel Pflegegeld wird gezahlt?

Wie viel Pflegegeld gezahlt wird, ist abhängig vom Pflegegrad. Wurde bei Ihnen der Pflegegrad 1 festgestellt, wird noch kein Pflegegeld gezahlt. Sie können jedoch monatlich eine Kostenerstattung von 125 Euro erhalten, wenn Sie Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, beispielsweise für die Kurzzeitpflege.

Monatliche Zahlungen nach Pflegegrad:

Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

Entscheiden Sie sich statt Pflegegeld für Sachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Für die Pflegekassen wird das jedoch teurer.

Haben Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege, die ärztlich verordnet wurde, beispielsweise Wechsel eines Blasenkatheters, wirkt sich das nicht auf das Pflegegeld aus. Die Kosten für die häusliche Krankenpflege werden von der Krankenkasse komplett übernommen.

Nehmen Sie eine Verhinderungspflege in Anspruch, da die Pflegeperson erkrankt ist oder Urlaub hat, erhalten Sie bis zu sechs Wochen im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer Kurzzeitpflege nach einem Klinikaufenthalt haben Sie bis zu acht Wochen im Jahr Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes.

Was tun, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert?

Das ist wichtig

Wurde bei Ihnen ein Pflegegrad anerkannt und verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, sodass ein höherer Pflegebedarf besteht, können Sie einen erneuten Antrag auf Pflegestufen Geld stellen. Auch das ist formlos durch einen Antrag oder einen kurzen Brief an die Pflegekasse möglich.

Ein erneuter Termin für eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird vereinbart, bei dem auch die Pflegeperson anwesend sein sollte. Sie sollten sich auch auf diesen Besuch wieder gut vorbereiten und ärztliche Unterlagen sowie ein Pflegetagebuch bereithalten.

Pflegegeld verpflichtet – was Sie beachten sollten

Wurde bei Ihnen ein Pflegegrad anerkannt und erhalten sie Pflegestufen Geld, so sind Sie verpflichtet, zweimal jährlich einen Beratungsbesuch durch eine anerkannte Pflegefachkraft zu beanspruchen. Dieser Besuch ist für Sie kostenlos. Nehmen Sie ihn nicht in Anspruch, kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt werden. Versäumen Sie diese Besuche wiederholt, kann die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld entziehen.

Wie wird das Pflegegeld verwendet?

Sie als pflegebedürftige Person erhalten das Pflegegeld auf Ihr Girokonto ausgezahlt. Sie entscheiden, wie Sie das Pflegegeld verwenden. Das Pflegegeld ist jedoch dazu gedacht, dass Sie es an die Pflegeperson auszahlen. In welcher Höhe Sie das vornehmen, liegt in Ihrem Ermessen.

Fazit: Pflegegeld an verschiedene Bedingungen gebunden

Können Sie die täglichen Verrichtungen im Alltag nicht mehr im vollen Umfang ausführen und sind Sie auf Hilfe angewiesen, können Sie Pflegegeld beantragen. Das ist formlos bei der Krankenkasse möglich. Ein Gutachter des medizinischen Dienstes stellt fest, ob Sie pflegebedürftig sind. Die Pflegekasse nimmt eine Einstufung in einen Pflegegrad vor. Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie Pflegegeld.

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