1. Vergleiche
  2. »
  3. Persönliche Finanzen
  4. »
  5. Elternunabhängiges BAföG – wer bekommt es und in welcher Höhe?

Elternunabhängiges BAföG – wer bekommt es und in welcher Höhe?

bafoeg

Elternunabhängiges BAföG – wer bekommt es und in welcher Höhe?

Zahlreiche Studierende und Schüler stellen einen BAföG-Antrag, um sich während ihrer Ausbildungszeit mit BAföG fördern zu lassen. In den meisten Fällen spielt das Einkommen der Eltern bei dem Antrag eine wesentliche Rolle.

Doch auch elternunabhängiges BAföG ist möglich. Worum es sich dabei handelt, wer sich fördern lassen kann und in welcher Höhe, erfahren Sie hier.

BAföG – allgemeiner Überblick

Die Abkürzung BAföG steht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz, auch die Förderung heißt BAföG. Mit BAföG fördert der Staat die Ausbildung von Schülern und Studierende (Bachelor- und Masterstudium) in Deutschland.

Wer in Schule oder Studium die Leistungen erhalten möchte, muss beim zuständigen BAföG-Amt einen Antrag stellen. Dieses prüft anschließend, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, aus dem sich der Anspruch ergibt. Ist das der Fall, zahlt das Amt die Leistungen direkt an den Antragsteller aus.

Die Rolle der Eltern beim BAföG

Es gibt elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG. Doch was haben die Eltern mit der Förderung ihrer Kinder zu tun? Die Antwort: BAföG ist eine familienabhängige Förderung, zudem sind Ehe- oder Lebenspartner sowie die Eltern unterhaltspflichtig. Wenn jemand einen BAföG-Antrag stellt, prüft das BAföG-Amt folgende Faktoren in der genannten Reihenfolge:

Generiert der Antragsteller Einkommen oder hat er Vermögen?
Generiert der Ehepartner oder Lebenspartner Einkommen (falls vorhanden)?
Generieren die Eltern Einkommen?

Besitzt der Antragsteller also weder ein ausreichendes Einkommen noch ein Vermögen, prüft das Amt zunächst die Einkommensverhältnisse des eventuell vorhandenen Ehe- oder Lebenspartners und anschließend der Eltern.

Viele Schüler und Studierende im Bachelor- und Masterstudium sind allerdings unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Daher liegt der Fokus im BAföG-Antrag meist auf den Eltern.

Elternunabhängiges BAföG

In einigen Fällen ist es möglich, Antragsteller unabhängig vom Einkommen ihres Vaters und ihrer Mutter mit Leistungen zu fördern. Dann handelt es sich um elternunabhängiges BAföG. Elternunabhängiges BAföG ist bei Schülern und Studenten begehrt, weil es die Antragstellung deutlich vereinfacht.

Das gilt besonders, wenn sich die Eltern weigern, ihre Kinder in der Ausbildung finanziell zu unterstützen. Elternunabhängiges BAföG ist auch gesetzlich geregelt: Zu finden sind die Texte in § 11 Abs. 3 BAföG.

Elternunabhängiges BAföG: Wer ist berechtigt?

Elternunabhängiges BAföG wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Als Voraussetzungen gelten folgende Möglichkeiten:

Der Antragsteller war fünf Jahre erwerbstätig
Der Antragsteller hat eine Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium absolviert und war anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig
Der Antragsteller möchte die allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erwerben
Der Antragsteller ist über 30 und hat Anspruch auf BAföG
Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für elternunabhängiges BAföG zwar nicht, aber die Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig und die Ausbildung des Antragstellers wäre ohne BAföG-Förderung gefährdet
Der elterliche Aufenthaltsort ist unbekannt, oder sie sind rechtlich oder tatsächlich daran gehindert, Unterhalt zu zahlen
Der Antragsteller ist Vollwaise

Fünf-jährige Erwerbstätigkeit

Um sich die Zeit für elternunabhängiges BAföG anrechnen zu lassen, muss sie zwischen dem 18. Geburtstag und dem Beginn der Ausbildungszeit liegen. Zu Beginn der BAföG-geförderten Ausbildung darf die Altersgrenze von 30 Jahren vom Antragsteller zudem nicht überschritten sein.

Eine Ausnahme gilt für Studenten, die ihren Master in einem Masterstudium machen möchten. Für angehende Master darf der Beginn der BAföG-geförderten Ausbildungszeit bis zur Altersgrenze von 35 Jahren liegen.

Die Erwerbstätigkeit kann am Stück oder abschnittsweise abgeleistet worden sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelte. Darunter fallen auch Wehr-, Zivil- und Bundesfreiwilligendienste sowie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr. Ausbildungen und Ferienjobs sind nicht anrechenbar.

Darüber hinaus lassen sich folgende Zeiten anrechnen, sofern entsprechende Leistungen bezogen wurden und Nachweise vorhanden sind:

Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
Gesetzlicher Mutterschutz
Erwerbsunfähigkeit
Arbeitslosigkeit (Ausnahme: ALG II-Zeiten)
Medizinische/Berufliche Rehabilitation
Berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III

Von Bedeutung ist die Höhe des Einkommens. Während der fünfjährigen Erwerbstätigkeit muss ein Mindestbetrag verdient worden sein, damit sich die Zeit anrechnen lässt. Bei Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungen sollten es mindestens 120 Prozent des jeweils geltenden BAföG-Bedarfssatzes für Studierende (brutto) gewesen sein. Eine Ausnahme stellen nur die in der vorherigen Stichwortliste genannten Zeiten dar, hier sind es nur 100 Prozent.

Die Bedarfssätze betrugen, beziehungsweise betragen:

  • 614 Euro von August 2008 bis September 2010
  • 716 Euro von Oktober 2010 bis Juli 2016
  • 780 Euro seit August 2016

Berufsausbildung/Bachelorstudium + dreijährige Erwerbstätigkeit

Tipp

Die Berufsausbildung, beziehungsweise das Bachelorstudium müssen vor Beginn der neuen Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen worden sein. Zudem ist die Reihenfolge relevant – die Erwerbstätigkeitszeit muss sich an die abgeschlossene Ausbildung anschließen. Wenn diese weniger als drei Jahre dauerte, muss die Zeit der Erwerbstätigkeit länger gewesen sein.

Die Hauptsache ist, dass die Phase insgesamt sechs Jahre dauerte. Es ist aber nicht möglich, eine kürzere Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen, diese muss mindestens drei Jahre betragen. Alle anderen Regelungen stimmen mit den Angaben aus dem vorherigen Abschnitt überein.

Allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg

Jeder, der seine allgemeine Hochschulreife auf dem Abendgymnasium oder Kolleg nachholen möchte, bekommt grundsätzlich elternunabhängiges BAföG, sofern ein BAföG-Antrag gestellt wird. Das heißt aber nicht, dass das anschließende Studium ebenfalls mit dieser BAföG-Art gefördert wird. Außerdem gibt es elternunabhängiges BAföG nach einem BAföG-Antrag für:

  • Schüler der 13. Klassen der niedersächsischen Berufsoberschulen
  • Schüler der Oberstufe der baden-württembergischen Berufsoberschulen
  • Schüler der bayerischen Berufsoberschulen

BAföG – älter als 30

Nur in seltenen Fällen erhalten Schüler und Studierende ab der Altersgrenze von 30 Jahren noch BAföG. Dann handelt es sich aber immer um elternunabhängiges BAföG. Ähnliches gilt für Master-Studierende im Masterstudium: Die Altersgrenze für angehende Master liegt bei 35 Jahren. Eine der folgenden Voraussetzungen muss gelten:

Studieren ohne Abitur

Studium folgt unverzüglich auf die allgemeine Hochschulreife (zweiter Bildungsweg) Persönliche/Familiäre Hinderungsgründe, zum Beispiel die Kindererziehung Einschneidende Veränderung persönlicher Verhältnisse, zum Beispiel Bedürftigkeit aufgrund Todesfall Weiterführende Hochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BAföG, unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen:

  • Keine Erfüllung der Bedingungen für elternunabhängiges BAföG + Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig

Hier lohnt es sich, sich im BAföG-Amt zu erkundigen.

  • Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt

Ist der elterliche Aufenthaltsort unbekannt, können die Kinder keinen Unterhalt erwarten. Notwendig ist allerdings, dass der Antragsteller beglaubigt, den Aufenthaltsort nicht zu kennen.

  • Vollwaisen

Dieser Fall ist selbsterklärend.

  • Antragstellung

Es gibt keinen expliziten Antrag für elternunabhängiges BAföG. Antragsteller reichen daher denselben Antrag wie andere Schüler und Studenten ein. Die Prüfung, ob elternunabhängiges BAföG möglich ist, übernimmt das BAföG-Amt automatisch bei jedem Antragsteller. Allerdings müssen alle Nachweise lückenlos vorhanden sein. Sofern der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist, sollte dies dem Amt aber direkt mitgeteilt werden.

Elternunabhängiges BAföG: Höhe

Ämter zahlen elternunabhängiges BAföG in derselben Höhe aus wie “normales BAföG”. Die maximale Förderungshöhe beträgt für Studenten aktuell 735 Euro und für Schüler 708 Euro pro Monat. Hinzu kommt ein Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 86 Euro. (Stand Dezember 2018)

Elternunabhängiges BAföG: Leistungsnachweise

Hier gibt es eine Übereinstimmung mit dem regulären BAföG: Studenten müssen nach einer bestimmten Zeit des Studierens Leistungsnachweise erbringen. Schüler, die ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg machen, geben hingegen keine Leistungsnachweise ab. Allerdings kann das Abendgymnasium oder Kolleg das BAföG-Amt über zu hohe Fehlzeiten informieren.

Wie lange kann elternunabhängiges BAföG bezogen werden?

Auch in diesem Fall stimmen elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG überein. Entscheidend ist die gewählte Art der Ausbildung. Bei einem Studium handelt es sich oft um Regelstudienzeiten. Gründe, weshalb der BAföG-Anspruch erlöschen kann, sind:

  • ein höheres Einkommen,
  • Anhäufung von Vermögen oder
  • Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft, wenn der Partner ein ausreichendes Einkommen generiert

Elternunabhängiges BAföG: Rückzahlung

Genau wie das reguläre BAföG muss elternunabhängiges BAföG zurückgezahlt werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:

BAföG für Schüler ist rückzahlungsfrei
Die Rückzahlung von BAföG im Studium ist mit 10.000 Euro gedeckelt
Die Rückzahlung beginnt spätestens fünf Jahre nach Ende des Studiums
Liegen zu geringe Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor, kann die Rückzahlungspflicht entfallen. Dann kommt es gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Titel mit einer Gültigkeit von 30 Jahren.
Die Rückzahlung erfolgt in einer Einzelsumme oder in mehreren Teilsummen

Alternative Studienfinanzierung

Wer keinen Anspruch auf elternabhängiges oder elternunabhängiges BAföG hat, muss dennoch nicht gleich Vollzeit-jobben gehen, um die Ausbildung zu finanzieren. In zahlreichen Fällen kann der Schüler oder Student ein Stipendium ergattern. Dazu muss dieser in der Regel einen speziellen Antrag auf die Förderung stellen.

Viele Schüler und Studierende arbeiten auch nebenbei, zu Beispiel in einem 450-Euro-Job. Reicht das Geld dann noch immer nicht, lohnt es sich, sich über einen Kredit zu informieren. Oftmals gibt es günstige und faire Angebote, um die Zeit der Ausbildung finanziell zu überbrücken.

Ähnliche Beiträge