Der Begriff „Leihmutterschaft“ bedeutet, dass sich eine fremde Frau bereiterklärt, sich von den Samen eines Mannes befruchten zu lassen, ein Kind gebärt und nach der Geburt das Kind an das Paar, welches natürlich der leibliche Vater und seine Frau sind, herausgibt. Diese fremde Frau, besser gesagt Leihmutter, wäre demnach im genetischen Sinne Mutter des Kindes, die Eltern sind jedoch das Paar, welches das Kind großzieht. Der Entschluss eines Paares, ein Kind durch eine Leihmutter austragen zu lassen ist natürlich darauf zurückzuführen, dass sie selber keine Kinder bekommen können. Dies ist die „traditionelle“ Methode der Leihmutterschaft.
Seit Anfang der 90er Jahre geht die Leihmutterschaft auch noch auf andere Art und Weise von statten, hierbei kommt die Eizelle nicht von der Leihmutter, sondern von der Ehefrau des künftigen Vaters. Die Befruchtung findet bereits im Reagenzglas statt und die befruchtete Eizelle wird anschließend der Leihmutter eingepflanzt (=in vitro-Fertilisation). Die Leihmutter ist somit nicht mehr genetisch mit dem Kind verwandt.
Inhaltsverzeichnis
Geschichtlicher Hintergrund
Am 4.Januar 1985 wurde in London das „Baby Cotton“ geboren, welches künstlich gezeugt und von einer Leihmutter gegen die Zahlung von umgerechnet 24.760 DM ausgetragen wurde. Diese Geburt führte weltweit zu einer Diskussion über das Thema Leihmutterschaft.
Nur 9 Tage später, am 13. Januar 1985 wurde vom Obersten Gericht in England in London festgelegt, dass das von der Leihmutter ausgetragene Kind an seine Auftraggeber übergeben werden muss. Der Fall löste auch in Deutschland heftige Diskussionen aus.
Rechtliche Regelungen und Verbote
Übersicht
- Deutschland verboten, zusätzlich Werbe- und Vermittlungsverbote
- Frankreich verboten, Verträge über Leihmutterschaft sind unzulässig
- Belgien nicht verboten
- Dänemark verboten
- England erlaubt, Leihmutterschaft zulässig, Entgeltverbot, auf Leihmutterschaft gerichtete Verträge sind undurchsetzbar, auf Leihmutterschaft gerichtete gewerbliche Vermittlungstätigkeit ist verboten
- Niederlande praktiziert, Leihmutterschaft nicht verboten, strafbar aber: Veranlassung von Leihmutterschaftsvereinbarungen, öffentliches Anbieten von Leihmutterschaftsdiensten, öffentliche Suche nach Frauen, die zur Leihmutterschaft bereit sind
- Norwegen verboten
- Schweden verboten
- Österreich verboten
- Schweiz verboten
- Spanien nicht verboten, Leihmutterschaftsverträge sind jedoch nichtig
Beispiele und Ausführungen zu den rechtlichen Regelungen
Deutschland:
Am 1. Januar 1991 wurde in Deutschland ein so genanntes Embryonenschutzgesetz festgesetzt, das die Leihmutterschaft verbietet.
Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.
Das Embryonenschutzgesetz verbietet unter anderem diese für das Thema „Leihmutterschaft“ wichtigen Dinge:
- die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle auf eine Frau
- eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt
- einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in die Gebärmutter zu entnehmen, um diese auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden
- bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder ihr einen menschlichen Embryo zu übertragen
- eine missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (z.B. Verkauf eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Embryos)
Der Vertrag, in dem sich die Leihmutter verpflichtet, ihr Kind abzugeben, widerspricht sittlichen Moralvorstellungen über die Käuflichkeit der Schwangerschaft und eines Kindes. Die Existenz zweier Mütter kann u. U. seelische Konflikte bei dem Kind hervorrufen. Hinzu kommt die Gefahr der kommerziellen Ausbeute.
Leihmutterschaft ist somit in Deutschland verboten. Allerdings droht dabei nur dem Arzt, der bei der Ersatzmutter eine künstliche Befruchtung oder eine Embryoeinpflanzung vornimmt, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Ersatzmutter bleibt genauso wie die Auftraggeberin straffrei. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der oben genannten Eizellenübertragung.
USA:
In den USA wurde 1987 ein Kind von einer Leihmutter ausgetragen, die mit einem Ehepaar, das selber keine Kinder bekommen konnte, einen Leihmuttervertrag abgeschlossen hatte. Nach der Geburt des Kindes weigerte sich die Frau, das Kind an das Ehepaar abzugeben, mit dem sie den Leihmuttervertrag abgeschlossen hatte. Als der Fall vor Gericht kam, erklärten die Richter des Obersten Gerichtshofs des Staates New Jersey den Leihmuttervertrag für nichtig, sprachen aber dem Ehepaar das Sorgerecht für das Kind zu. Der Leihmutter wurde jedoch ein regelmäßiges Besuchsrecht erteilt, was gegen den ursprünglich vereinbarten Vertrag verstieß. Der Leihmutter, die mit dem Kind genetisch verwandt war, wurden somit weitgehende Rechte eingeräumt. Die Gegner der kommerziellen Leihmutterschaft hofften, dass die Nichtigkeitserklärung von Leihmutterverträgen auch in anderen Staaten der USA zum Tragen kommen würde.
In Kalifornien jedoch sind Leihmutterverträge legal. In dem Fall einer 29-jährigen musste ein Gericht zum ersten Mal über den Verbleib eines Kindes entscheiden, das von einer Frau ausgetragen wurde, die nicht die genetische Mutter ist, da ihr eine befruchtete Eizelle des zukünftigen Ehepaars eingepflanzt wurde. Das kalifornische Gericht schloss sich in seinem Urteil nicht dem Obersten Gerichtshofs des Staates New Jersey an. Es erklärte den Leihmuttervertrag für legal und sprach der Leihmutter weder das Sorgerecht noch irgendein Besuchsrecht zu. Der Richter lehnte jegliche Teilung des Kindes zwischen den zwei Müttern ab. Er argumentierte, die Leihmutter habe keine andere Funktion als die einer Pflegemutter übernommen, die das Kind vorübergehend ernährt, schützt und hegt. Elternrechte entstünden nicht aus der Austragung eines Kindes.
In den USA wird die Leihmutterschaft von den verschiedenen Staaten unterschiedlich geregelt. Eine allgemeine Regelung liegt nicht vor.
Italien:
Vorerst war man der Meinung, dass es Leihmütter, die Kinder anderer austragen, in dem Lande mit ca. 98 Prozent eingetragener Katholiken einfach nicht geben darf.
Der Fall verbrachte fast fünf Jahre in den verschiedenen Ämtern und Instanzen und war schon fast vergessen: Eine Frau hatte gegen einen Gynäkologen geklagt, weil der, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Medizinerverbandes, sich geweigert hatte, einer Freundin der Familie einen befruchteten Embryo einzupflanzen. Nun hat eine Amtsrichterin in Rom entschieden, dass eine Frau ihren Bauch durchaus einer Freundin zur Verfügung stellen darf, wenn diese keine Kinder bekommen kann. Der Arzt daraufhin: „Wenn das Gericht es verfügt, mache ich es.“ Als Begründung hatte sie nur einige Urteile der obersten Gerichte Italiens hervorgeholt, nach denen „Mutterschaft ein Grundrecht ist“. „Wenn das gilt“, so die Richterin, „müssen alle Einwände zurückgestellt werden.“ Schließlich hatte man mit solchen Normen auch die umstrittene Adoption von Kindern unbekannter Herkunft aus dem Ausland sanktioniert und vor kurzem das Alter für Adoptiveltern von 40 auf 50 Jahre angehoben.
Das Prinzip ist doch sehr einfach: es gibt ein Paar, welches keine Kinder kriegen kann und unbedingt eins haben möchte. Außerdem gibt es eine fruchtbare Frau, welche in Geld-Nöten steckt und dazu bereit wäre mit dem Samen des Mannes ein Kind gegen Geld für das unfruchtbare Paar zu gebären. Warum soll man dies verbieten? Damit würde prinzipiell doch allen geholfen werden.
Es kann sein, dass es dem Kind bei den „Ersatzeltern“ (Ersatzeltern in Anführungszeichen, da der Vater ja der leibliche Vater des Kindes ist) an Fürsorge, Liebe und finanziellen Mitteln fehlen wird, denn schließlich hat das Paar so einen ausgeprägten Kinderwunsch, dass sie das Kind, meiner Meinung nach, wie ihr Eigenes hüten und lieben werden. An finanziellen Mitteln wird es daher nicht fehlen, weil das Paar für einen Kinderwunsch Tausende von Euro bezahlen würde, was dafür spricht, dass sie finanziell stabil sind, denn arme Leute haben nicht eben mal soviel Geld für einen Kinderwunsch über, was nicht gerade zu einem Existenzbedürfnis gezählt werden kann. Soviel zum, wie ich denke, in der Regel gesicherten Wohl des Kindes.
Es ist möglich, dass die Leihmutter ggf. eine tiefe emotionale Bindung zu dem Kind eingehen wird und diese nach der Geburt nicht missen möchte, wie ein Feministinnen-Verband in den USA argumentiert, meiner Meinung nach jedoch ist das kein wirklicher Grund die Leihmutterschaft zu verbieten. Es ist zu berücksichtigen, dass alle Leihmütter den Vertrag freiwillig eingehen und mehr als ausreichend dafür bezahlt werden. Sicherlich sollten sich vor dem Vertrag alle, insbesondere die Leihmutter, darüber im Klaren sein, was dadurch auf sie zu kommt, aber ist das nicht bei jeder vertraglichen Bindung so?
Zu der zweiten Methode der Leihmutterschaft trennen sich möglicherrweise die Meinungen, denn hierbei wird wie am Anfang beschrieben die befruchtete Eizelle des Spender-Paares bei der Leihmutter eingepflanzt (=in vitro-Fertilisation), wodurch die Leihmutter genetisch gesehen nicht einmal mehr die Mutter des Kindes ist.