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Bedarfsgemeinschaft: Das sollten Sie vor der Antragstellung wissen

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Bedarfsgemeinschaft: Das sollten Sie vor der Antragstellung wissen

Sie stellen demnächst einen Antrag auf Hartz IV? Dann informieren Sie sich möglichst genau darüber, ob Sie nicht eventuell in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Denn das wirkt sich direkt auf die Höhe der Leistungen aus, die Sie erhalten. Die Einzelheiten zum Arbeitslosengeld II sind in den Gesetzestexten im Sozialrecht definiert. Hier erfahren Sie mehr.

FAQ zur Bedarfsgemeinschaft

Definition: Bedarfsgemeinschaft

Das Sozialrecht ordnet Menschen, die Hartz IV, beziehungsweise Arbeitslosengeld II beantragen, entweder als “einzelne erwerbsfähige Person” oder als “Bedarfsgemeinschaft” ein.

Bei der Einordnung geht es darum, ob der Antragsteller mit mehreren Personen zusammenlebt und ob sie diesen wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Auch eine einzelne leistungsberechtigte Person bezeichnet das Sozialrecht als Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus sind weitere Feinheiten zu beachten.

Achtung!

Handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft, rechnen die Jobcenter das Einkommen und das Vermögen jeder einzelnen Person zu den bewilligten Leistungen vom Arbeitslosengeld II an.

Dies ergibt sich aus der Unterhaltspflicht, die die Beteiligten untereinander haben. Ist also eines der Haushaltsmitglieder erwerbstätig, muss es sich laut Sozialrecht finanziell in den gemeinsamen Haushalt einbringen.

Hartz IV: Wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt

Das SGB II definiert die Beteiligten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft folgendermaßen:

“Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der dort lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die dort lebende Partnerin oder der dort lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.” (SGB II § 7 Abs. 3)

Das heißt, dass neben dem Antragsteller seine Eltern, sein Ehe- oder Lebenspartner und seine Nachkommen unter bestimmten Bedingungen zur Bedarfsgemeinschaft zählen, was sich auf das Arbeitslosengeld II auswirkt.

Insbesondere der Abschnitt über den Ehe- oder Lebenspartner sorgt oft für Unsicherheit. Die Aussage über den “wechselseitigen Willen” findet daher weitere Erwähnung in SGB II § 7 Abs. 3a:

“Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner:

länger als ein Jahr zusammenleben
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Sollte einer oder mehrere dieser Fälle auf die Mitglieder des Haushalts zutreffen, kann es sich auch dann um eine Bedarfsgemeinschaft handeln, wenn die Beteiligten weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Dabei wird von einer eheähnlichen Gemeinschaft, beziehungsweise einer Partnerschaft ohne rechtliche Bindung ausgegangen.

Wie hoch sind die Regelsätze?

Einmal pro Jahr kann der Hartz IV Regelsatz angehoben werden. Das war auch zum 01.01.2019 wieder der Fall: Der Regelsatz stieg um 1,9 Prozent zum Vorjahr.

Die neuen Regelsätze belaufen sich auf:

Alleinstehende und Alleinerziehende: 424 Euro pro Monat
Partner in Bedarfsgemeinschaften: 382 Euro pro Monat
Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren: 339 Euro pro Monat
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren: 322 Euro pro Monat
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren: 302 Euro pro Monat
bis 7 Jahre: 245 Euro pro Monat

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft

Angenommen, ein Elternpaar hat sich aus der Ehe, der eingetragenen Lebensgemeinschaft oder der Partnerschaft ohne rechtliche Bindung getrennt und der Nachwuchs lebt dauerhaft bei einem erwerbstätigen Elternteil.

Das ist wichtig

Antragsteller leben in einer temporären Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind nur zeitweise, aber mindestens zwölf Stunden pro Tag bei diesem verbringt. Denn auch diese Person muss etwas zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen.

Um den temporären Lebensunterhalt zu decken, kann ein zusätzlicher Antrag zur Grundsicherung bei den Jobcentern gestellt werden. Ein formloses Schreiben genügt. Die gewährten Leistungen betragen 130 des Regelsatzes pro Tag.

Was ist keine Bedarfsgemeinschaft?

Genau wie sich die Bedarfsgemeinschaft definieren lässt, lässt sich sagen, wobei es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. Folgende Personen spielen keine Rolle für das Jobcenter, wenn ein Antragsteller seinen Antrag einreicht:

Dauernd getrennt lebende (Ehe-)Partner
Kinder über 25 Jahren
Kinder unter 25 Jahren, sofern sie eigene Nachkommen versorgen, verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, oder ein eigenes Einkommen erwirtschaften
Großeltern
Enkelkinder
Pflegekinder, oder -eltern
Geschwister, sofern die Eltern nicht in der Haushaltsgemeinschaft leben
Onkel, Tanten und weitere Verwandte
Schwager und Schwägerinnen
WG-Mitglieder

Unterschied zwischen Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft

Wer die Begriffe Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft synonym verwendet, unterliegt einem Fehler. Denn tatsächlich ist jede Gemeinschaft ein eigenständiges Konstrukt, wenn es um die Grundsicherung geht.

Bei einer Haushaltsgemeinschaft handelt es sich um Verwandte oder Verschwägerte, die zusammenleben und gemeinsam haushalten, die aber sonst nicht die Bedingungen einer Bedarfsgemeinschaft erfüllen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern mit den über-25-jährigen Kindern zusammenleben.

Dann ist es möglich, dass das Jobcenter Einkommen und Vermögen der miteinander lebenden Personen anrechnet, weil die Vermutung besteht, dass diese sich finanziell unterstützen. Allerdings ist das Jobcenter in der Pflicht, nachzuweisen, dass die Beteiligten gemeinsam wirtschaften.

Bei einer Wohngemeinschaft (WG) leben die Beteiligten zwar miteinander in einer Wohnung, aber für gewöhnlich wirtschaften sie getrennt und haben keinen gegenseitigen finanziellen Anspruch. Das heißt unter anderem, dass jeder für sich einkauft und jeder seine eigene Wäsche wäscht. Bei dieser Art des Zusammenlebens vermuten Jobcenter keine gegenseitige finanzielle Unterstützung, sodass Einnahmen und Vermögen untereinander nicht angerechnet werden.

Kredit als Lösung finanzieller Notlagen

Wer Hartz IV beantragt, muss mitunter monatelang auf seinen Anspruch warten, bevor das Geld bewilligt und ausgezahlt wird. Denn die Ämter haben bis zu sechs Monate Zeit, einen Neuantrag zu bearbeiten. Auch wenn die Bewilligung von Hartz IV in der Regel nicht so lange dauert: Wartezeiten sind ein großes Problem, denn meist reicht das Geld schon bei der Antragstellung kaum zur Haushaltsführung.

Erst nach Ablauf der sechs Monate ist es möglich, eine sogenannte Untätigkeitsklage einzureichen. Bis dahin können Sie bei den Jobcentern ein Vorschuss beantragen. Als Alternative, zum Beispiel bei untätigen und wenig kooperativen Jobcentern, bietet sich auch ein günstiger Kredit an. Das Geld ist schnell verfügbar und kann zu guten Konditionen zurückgezahlt werden.

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