Wer Elterngeld bezieht, stellt sich spätestens beim Erstellen der jährlichen Steuerklärung die Frage, wie diese Leistung dabei berücksichtigt werden muss. Die Antwort ist rasch gefunden, wobei einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
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Wichtige Infos zum Thema Elterngeld und Steuern
Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert. Jedoch muss diese staatliche Leistung in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch wird das Elterngeld auch für die Berechnung des persönlichen Steuersatzes der Eltern berücksichtigt. Auch individuelle Einkommen, etwa aus einer Selbstständigkeit oder anderen Verdienstmöglichkeiten werden hierfür hinzugerechnet.
Innerhalb einer Familie und damit eines gemeinsamen steuerlich veranlagten Paares, werden alle Arten des Einkommens zu dem Elterngeld zusammenaddiert. Dabei besteht das Risiko, dass für die so entstandene Summe letztendlich ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Mutter beim Kind bleibt, welche auch vor Ihrer Elternzeit bereits über keinen Gehaltseingang verfügte und schließlich für die Zeit nach der Geburt Elterngeld beantragt.
Was bei der Steuererklärung selbst zu berücksichtigen ist
Die Angabe des Elterngeldes in der Steuerklärung erfolgt im Mantelbogen auf Seite 4 unter der Rubrik „Sonstige Angaben und Anträge“ als Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Infos gehen direkt an das Finanzamt
Wenn sich steuerpflichtige Eltern jetzt fragen, woher das Finanzamt weiß, wie hoch das ausbezahlte Elterngeld überhaupt ist, findet sich rasch eine Antwort. Denn die Familienkasse meldet diesen Bezug in seiner Höhe direkt und elektronisch an das für die Eltern zuständige Finanzamt. Damit hat dieses bereits vor Abgabe der Steuererklärung die entsprechenden Daten zur Verfügung. Sobald dann die Eltern ihre jährliche Erklärung in Bezug auf die Steuern bekannt geben, wird der dort angegebene Betrag mit den bereits erhaltenen Beträgen abgeglichen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Eltern in jedem Fall richtige Angaben machen müssen. Auch doppelte Nennungen, die sich sowohl im Mantelbogen als auch in der Anlage N finden, sollten unbedingt vermieden werden. Immerhin kommt so am Ende eine komplett falsche Berechnung heraus, die auch ein nicht korrektes Ergebnis zur Folge hat. Dies führt dazu, dass Eltern zu hohe Steuern bezahlen müssen.
Richtig reagieren, wenn Bescheinigung über nicht übermitteltes Elterngeld vorliegt
Wenn Eltern eine Bescheinigung, die auf Papier gedruckt ist, über einen Leistungsbezug erhalten, der individuelle Leistungsbeträge ausweist, müssen sie diese in jedem Fall zur Steuererklärung dazu geben. Auch wenn grundsätzlich sämtliche Zahlungen öffentlicher Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden, kann es zum Beispiel aus technischen Gründen vorkommen, dass dies nicht erfolgt. Auch wenn die Bescheinigung von einem ausländischen Leistungsträger stammt, ist eine elektronische Übermittelung oft schwierig. Damit das Finanzamt hier alle erforderlichen Unterlagen hat, müssen diese von den Eltern nachgereicht werden.