Für die Sicherheit der Mutter: Der Mutterschutz

Darf ich während der Schwangerschaft arbeiten? Wie finanziere ich die Zeit direkt nach der Geburt? Kann mein Arbeitgeber meine Schwangerschaft anzweifeln? Und was passiert, wenn er mir kurz vor der Geburt kündigt? Fragen wie diese schwirren vielen Schwangeren durch den Kopf. Zum Glück gibt es für jede Situation konkrete Regeln, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt sind.  Als werdende Mutter solltest du dir deiner Rechte bewusst sein und diese auch einfordern. Wir informieren dich deshalb über alles, was es rund um den Mutterschutz zu wissen gibt.

Ziel des Mutterschutzes

Wie der Name „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ schon impliziert, gewährleistet die Regelungen den bestmöglichen Gesundheitsschutz für stillende und schwangere Frauen und Mädchen. Ziel des Gesetzes ist es zudem, eine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen. Frauen sollen keinen Nachteil in ihrem Job haben, nur weil sie schwanger sind. Durch den Kündigungsschutz vor und nach der Geburt und die finanzielle Unterstützung durch den Staat sind Mütter nicht gezwungen, ihren Broterwerb über das Wohl Ihres Babys zu stellen. Zudem sichert das Beschäftigungsverbot den Schutz des ungeborenen Lebens. Insgesamt bietet der Mutterschutz arbeitenden Frauen also mehr Chancen und Rechte und regelt das Arbeitsverhältnis von Müttern vor und nach der Schwangerschaft.

Schutz „vor“ und „nach“ der Geburt: Was bedeutet das?

Der Mutterschutz richtet sich nach dem errechneten Geburtstermin. Anders als die Elternzeit beginnt er nämlich schon bevor das Baby zur Welt kommt. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt bei jeder Frau der Mutterschutz ein und zieht sich bis acht Wochen nach dem das Baby das Licht der Welt erblickt hat. Nun haben Eltern die Möglichkeit, für drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Diese muss sieben Wochen vor ihrem Beginn beantragt werden, also während des Mutterschutzes. Während der Elternzeit erhält die Familie finanzielle Unterstützung in Form des Elterngelds.

Natürlich weicht die Geburt meist von dem errechneten Termin ab. Steht einem also weniger Zeit zu, wenn das Kind ein paar Tage früher zur Welt kommt? Nein, selbstverständlich wird der Mutterschutz nach der Geburt, um die Zeit dir verloren gegangen ist, verlängert. Eine Ausnahme bildet jedoch eine medizinisch anerkannte Frühgeburt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Geburtsgewicht des Kindes unter 2500 Gramm liegt. Hierbei wird die Mutterschutzfrist automatisch um 4 Wochen nach der Geburt verlängert. Zudem gibt es noch weitere Ausnahme bei denen der Mutterschutz verlängert werden kann…

Was passiert bei einer….

…Mehrlingsgeburt?

Der Mutterschutz vor der Geburt unterscheidet sich bei Zwillingen oder Drillingen erstmal nicht von der regulären Frist. Wie bei einer Frühgeburt beträgt der Zeitraum des Mutterschutzes nach der Geburt allerdings 12 Wochen. Häufig geht eine Mehlingsschwangerschaft auch mit einer Frühlingsgeburt einher. In diesem Fall hast du die Möglichkeit ambulante und mobile Frühforderung in Anspruch zu nehmen. Diese soll die Entwicklung der Kinder unterstützen. Wende dich dazu am besten an das Jugendamt in deiner Nähe.

…Behinderung des Kindes?

Kommt ihr Kind mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nicht automatisch. Du hast aber das Recht, eine Verlängerung bei der Krankenkasse zu beantragen. Meist wird der Mutterschutz dann auf 12 Wochen ausgeweitet, da die Geburt häufig mit psychischer und körperlicher Belastung einhergeht. Auch hier hast du die Möglichkeit, dich beim Jugendamt über die Frühförderung der Entwicklung deines Kindes zu informieren.

…Fehlgeburt?

Sehr belasten für eine Mutter ist es, wenn das Kind gar nicht oder nicht lebend zur Welt gebracht wird. Auch wenn der psychische Schmerz oft ähnlich ist, unterscheidet man rechtlich zwischen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt. Diese Differenzierung soll aber nicht das Leiden einer Frau bewerten oder in Frage stellen, sondern regelt lediglich gesetzliche Dinge, wie das Inkrafttreten des Mutterschutzes.

Eine Fehlgeburt ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung. Sie liegt vor, wenn das Baby außerhalb des Mutterleib keine Lebensmerkmale zeigt und sein Gewicht unter 500 Gramm liegt. Hier tritt der Mutterschutz nicht in Kraft. Zu Fehlgeburten kann es ja auch schon im früheren Stadium der Schwangerschaft kommen.

Findet die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche statt, unterliegst du jedoch dem speziellen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass du bis zu vier Monate nach deiner Fehlgeburt nicht entlassen werden darfst. Außerdem hast du Anspruch auf ärztliche Unterstützung und Betreuung. Dieser kann dir bei starker körperlicher und psychischer Belastung auch die Arbeiitsunfähigkeit bescheinigen. Natürlich wirst du dabei finanziell nicht im Stich gelassen. Nur erhälst du das Geld jetzt nicht durch den Mutterschutz, sondern im Rahmen der Entgeltfortzahlungen eines Krankheitsfalls.

…Totgeburt?

Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Geburtsgewicht des Kindes oder das Gewicht bei dessen Tod mindestens 500 Gramm beträgt. Hierbei gilt die reguläre Frist des Mutterschutzes. Du darfst im Schutzzeitraum nicht beschäftigt werden und haben ein Recht auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Ab der dritten Woche nach der Entbindung kannst du auf deine ausdrückliche Forderung hin wieder arbeiten. Unter der Voraussetzung dein ärztliches Zeugnis verbietet es dir nicht.

…Beendigung der Schwangerschaft durch einen Schwangerschaftsabbruch?

Nach einem Schwangerschaftsabbruch endet das Anrecht auf Mutterschutz automatisch.

Darf ich auf die Mutteschutzfrist verzichten?

Auf deinen ausdrücklichen Wunsch hin, darfst du vor der Geburt trotz Mutterschutz weiterarbeiten. Diesen Wunsch kannst du zu jeder Zeit wieder zurückziehen. Nach der Entbindung ist das jedoch nicht möglich, da du dem absoluten Beschäftigungsverbot unterliegst. Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Studentinnen. Diese können nach der nachgeburtlichen Schutzfrist wieder tätig werden.

Dein Arbeitgeber darf von dir nicht verlangen, während des Mutterschutzes zu arbeiten. Dies gilt auch, wenn du dein Kind sofort zur Adoption frei gibst.

Wer ist vom Mutterschutz betroffen?

Der Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zwischen den Arbeitnehmerinnen wird nicht unterschieden. Ein Anrecht haben also auch Teilzeitarbeitnehmerinnen, Hausangestellte und geringfügig beschäftigte. Seit dem 1. Januar 2018 haben auch Schülerinnen und Studentinnen ein Anrecht auf Mutterschutz, sofern Ort, Ablauf und Zeit der Ausbildungsveranstaltung von der Ausbildungsstelle verpflichtend vorgegeben sind. Hier erfährst du mehr zu den besonderen Regelungen, die für junge Mütter unter 20 gelten!

Auch Frauen, die eine berufliche Ausbildung machen, die auf einem Arbeitsvertrag beruht, und Absolventen eines Bundesfreiwilligendienst oder eines für die Ausbildung verpflichtenden Praktikums fallen unter den Mutterschutz. Bei einer befristeten Beschäftigung bist du beim Mutterschutz nur so lange betroffen, bis dein Arbeitsverhältnis ausläuft.

Unabhängig von Lebensstand, Beziehungsstatus und Staatsangehörigkeit unterliegst du also dem Mutterschutz. Wichtig ist nur, dass du in Deutschland arbeitest oder in einem Arbeitsverhältnis, für welches das deutsche Recht gilt. Zudem gilt der Mutterschutz nicht für Adoptivmütter.

Gesetzliche Regeln für junge Mütter

Werdende Mütter unterliegen ab Beginn der Schwangerschaft bis nach der Geburt einem besonderen Schutz. Die gesetzlichen Regeln für Schwangere und junge Mütter umfassen im Wesentlichen zwei Bestandteile: Den Kündigungsschutz und das Beschäftigungsverbot. Der Kündigungsschutz gilt während des gesamten Mutterschutzes, das Beschäftigungsverbot tritt erst in den Wochen vor und nach der Geburt in Kraft. Trotzdem umfasst das MuSchG einige Arbeitsverbote für schwangere Frauen. Ein weiterer wichtiger Teil des Mutterschutzgesetzes ist das Mutterschaftsgeld und verschiedene Mutterschutzleistungen.

Mitteilungspflicht gegenüber Arbeitgeber

Grundsätzlich ist es sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin von Vorteil, offen über die Schwangerschaft zu sprechen. So können im Hinblick auf die vorliegende Schwangerschaft Vorkehrungen getroffen werden, um die schwangere Mitarbeiterin zu schützen, die Arbeit ihrer körperlichen Verfassung anzupassen oder eine Vertretung einzuarbeiten.

Jedoch gilt keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Solltest Du also nicht mit deinem Chef über Deine Schwangerschaft reden wollen, musst Du das auch nicht! Gleiches gilt für Deine Mitarbeiter: Niemand muss von Deiner Schwangerschaft erfahren, jedoch solltest Du, bei körperlich intensiver Arbeit, Deine Vorgesetzten informieren, um Deine Arbeit der Schwangerschaft anzupassen.

Arbeitsschutz vor der Geburt

Vor der Geburt darfst du keine Tätigkeiten ausüben, bei denen du oder dein Kind gefährdet werden. Arbeitest du vor der Geburt während des Mutterschutzes sollte dein Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Sicherheit für euch beide am Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden kann. Vorher sollte der Arbeitgeber jedoch alles im Bereich des Möglichen unternehmen, um deinen Arbeitsplatz an deine Situation als Schwangere anzupassen. Eine Idee dafür kann auch die kurzfristige Versetzung in eine andere, weniger anstrengende Position sein.

Zudem gibt es ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Dieses besagt, dass du während der gesamten Schwangerschaft, der Geburt und der Stillzeit keine gesundheitlich gefährdenden oder risikorreichen Jobs oder Arbeitsvorgänge ausüben darfst. Auch hier ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, sich um eine gefahrenlose Beschäftigung zu kümmern.

Arbeitszeiten

Als volljährige werdende Mutter darfst du täglich nicht mehr als 8,5 Stunden arbeiten. Fahrtzeiten und gesetzliche Ruhepausen werden nicht mit eingerechnet. Bist du bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, müssen alle Stunden addiert 8,5 betragen. Unter 18 darfst du sogar nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 80 Stunden nicht überschreiten. Außerdem ist die Beschäftigung schwangerer Frauen an Sonn- und Feiertagen, sowie die Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verboten.

Arbeitsbedingungen während der Schwangerschaft

Sobald du schwanger bist, darfst du keine Tätigkeiten ausüben, die deine Gesundheit und die des Babys gefährden. Solche Tätigkeiten sind im MuSchG genauer definiert. So darfst du beispielsweise ab dem 6. Monat deiner Arbeit nicht mehr nachgehen, wenn du ständig stehen musst. Während der gesamten Schwangerschaft darfst du nicht arbeiten, wenn…

  • …es sich um Akkord- oder Fließband-Arbeit handelt.
  • …die Arbeit mit einer hohen Unfallgefahr verbunden ist.
  • …bei der Arbeit viel gehoben wird oder Lasten über 5 kg ohne Hilfe bewegt wird.
  • …deine Füße bei dem Bedienen von Maschinen übermäßig beansprucht werden.
  • …du an deinem Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Dämpfen, Gasen oder Stoffen ausgesetzt bist.

Absolutes Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

In dem Mutterschutzgesetz ist festegelgt, dass die Mutter in den ersten acht Wochen nach der Geburt unter keinen Umständen arbeiten darf. Arbeitgeber haben kein Recht auf Widerspruch und können bei jeglicher Aufforderung zur Arbeit angezeigt werden. Sinn des Beschäftigungsverbotes ist es, die Gesundheit von Mutter und Baby zu sichern. Mehr Informationen zu den verschiedenen Formen des Beschäftigungsverbotes findest du hier.

Urlaubsanspruch

Viele Mütter befürchten ihre Urlaubstage zugunsten des Mutterschutzes zu verlieren. Dies ist aber nicht der Fall. Die Mutterschutzfrist ist eine staatliche Leistung und somit unabhängig vom Erholungsurlaub. Dein Arbeitgeber hat also nicht das Recht, deine Urlaubstage zu verkürzen.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz tritt in Kraft sobald du schwanger bist und endet mit deiner Schutzfrist nach der Geburt. Voraussetzung ist jedoch, dass dein Arbeitgeber über deine Schwangerschaft Bescheid weiß. Solltest du gekündigt bekommen, ohne von deiner Schwangerschaft berichtet zu haben, steht dir noch eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, um deinen Arbeitgeber darüber aufzuklären. Die Kündigung wird dann aufgehoben. Vor einer Kündigung bist du auch geschützt, wenn du zu dem Zeitpunkt von der Schwangerschaft noch nichts wusstest. Wichtig ist nur, dass du am Tag der Kündigung schon schwanger warst. Zieht der Arbeitgeber seine Kündigung nicht zurück, fordere ihn zunächst schriftlich erneut dazu auf. Folgt darauf keine Reaktion kannst du Klage beim Amtsgericht einreichen, ansonsten gilt die Kündigung als rechtskräftig.

Ausnahme ist, wenn das Unternehmen insolvent ist oder stillgelegt wird. Zudem wird der Kündigungsschutz außer Kraft gesetzt, wenn du eine schwere Pflichtverletzung begangen hast. Auf keinen Fall darf die Kündigung aber in Zusammenhang mit deiner Schwangerschaft oder der Geburt stehen.

Kein finanzieller Nachteil: Das Mutterschaftsgeld

Damit die Finanzen der werdenden Mutter unter dem Beschäftigungsverbot und ihrer körperlichen Einschränkung nicht leiden, hat sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Dieses kann eine Woche vor Beginn des Mutterschutzes, also sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, beantragt werden. Wie auch bei der Mutterschutzfrist müssen Frauen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Anspruch auf das Mutterschaftsgeld besteht zudem, wenn das Arbeitsverhältnin am Anfang der Schutzpflicht beginnt oder der Frau nach der Befruchtung zulässig gekündigt wurde.

Normalerweise zahlen die gesetzlichen Krankenkassen das Mutterschaftsgeld aus. Die Höhe hängt von den Verdiensten in den letzten drei Monaten ab, beträgt jedoch höchstens 13 Euro pro Tag. Wer privat versichert ist erhält das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, auch genannt Mutterschaftsgeldstelle. Die Auszahlung beträgt hierbei höchstens 210 Euro.

Idee des Mutterschaftsgeldes ist es den Frauen trotz Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot nicht in einen finanziellen Nachteil zu versetzen. Mütter können also ohne Sorgen die freie Zeit für sich und das Baby nutzen. Es ist völlig legitim und sogar erwünscht als Schwangere die Arbeit zugunsten des Kindes für einen kurzen Zeitraum ruhen zu lassen. Durch den Kündigungsschutz wird gewährleistet, dass die Frau dafür nicht zur Hausfrau werden muss, sondern nach Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit wieder problemlos in ihren Job einsteigen kann.

Zusätzliche Finanzspritze: Arbeitgeberzuschuss

Als Erweiterung des Mutterschaftsgeldes gibt es den Arbeitgeberzuschuss. Wer Netto täglich mehr als 13 Euro verdient (also monatlich 390 Euro), erhält vom Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Du kannst selbst entscheiden, wann du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzen musst. Fair ist es jedoch möglichst früh Bescheid zu geben. So kann dein Chef die Arbeitsbedingungen besser an deine Schwangerschaft anpassen und außerdem personellen Ersatz für dich einplanen. Gerade wenn du planst in Elternzeit zu gehen, ist es hilfreich für deinen Arbeitgeber, frühzeitig Bescheid zu wissen. So hat er die Möglichkeit, längerfristige Aushilfen zu engagieren.

Benötige ich eine ärztliche Bescheinigung?

Möchte dein Arbeitsgeber die Schwangerschaft von deinem Arzt bestätigt, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Es reicht also eigentlich, wenn du die Information mündlich weitergibst. Danach ist es deinem Chef nicht erlaubt, die Information an Dritte weiterzugeben.

Schwanger im Bewerbungsgespräch: Was tun?

Du bist rechtlich nicht dazu verpflichtet, in einem Bewerbungsgespräch zu erzählen, dass du schwanger bist. Wirst du konkret danach gefragt, darfst du sogar lügen. Selbstverständlich müssen also deine Bewerbungsunterlagen auch keine Information über deine Schwangerschaft enthalten.

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